Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

gültig ab 20.08.2013

 

I Vertragsabschluss, Preise, Mindestauftragswert

1.            Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der LGH  Leuchten-Großhandel GmbH&Co.KG   (“Verkaufsbedingungen”) gelten für alle Angebote der LGH  Leuchten-Großhandel GmbH&Co.KG  ("LGH"), alle Annahmen und Auftragsbestätigungen von Kundenbestellungen durch die LGH und alle Kaufverträge („Verträge“) über Lieferungen und Leistungen (“Produkte”) der LGH, auch für zukünftige Geschäfte, sofern und soweit die LGH nicht anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2.            Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht anerkannt, unabhängig davon, ob Dokumente, in denen der Käufer auf seine Einkaufsbedingungen verweist, vor oder nach Dokumenten der LGH, die diese Verkaufsbedingungen enthalten oder darauf Bezug nehmen, eingereicht werden. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht für Verkäufe an den Käufer durch die LGH und sind für die LGH in keiner Weise verbindlich.

3.            Angebote der LGH behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des angegebenen Zeitraums. Wird kein Zeitraum genannt, bleiben Angebote für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Angebotsdatum gültig. Angebote der LGH können jedoch jederzeit vor Eingang der Annahme des Käufers widerrufen werden.

4.            Unsere Angebote und Preislisten sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe von Angeboten verpflichtet uns nicht zur Auftragsannahme. Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt. Dies gilt auch für Bestellungen an unsere Vertretungen. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich für die Dauer von 4 Monaten ab Datum der jeweiligen Auftragsbestätigung.

5.            Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur soweit verbindlich, als sie ausdrücklich so bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die LGH Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag der LGH nicht erteilt wird.

6.            Bei Annullierung oder Mengenreduzierung von Aufträgen behalten wir uns vor, Sondervereinbarungen oder Rabatte zu stornieren und für bereits gelieferte Ware eine Nachbelastung der Differenz zur jeweils gültigen Nettopreisliste vorzunehmen.

7.            Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in allen Angeboten, Bestätigungen und Verträgen in EUR und ab Werk (jeweils gültige Fassung der INCOTERMS). "Werk" versteht sich als Lager der LGH oder ein anderer von der LGH genannter Betrieb. Die Preise verstehen sich vor Steuern, Zöllen und allen ähnlichen und zukünftigen Abgaben, die für die Produkte gelten. Steuern, Zölle und Abgaben, die die LGH abzuführen hat oder vereinnahmen kann, werden ggf. auf den Warenpreis aufgeschlagen und sind vom Käufer zusammen mit dem Kaufpreis zu zahlen. Eine anteilige Erhöhung der Preise für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die Preise für Rohstoffe oder die Löhne steigen, bleibt vorbehalten.

8.            Abbildungen und Angaben über Maße und Gewichte in Katalogen und Prospekten unserer Lieferanten sind nach bestem Wissen erstellt; es bleibt jedoch der Irrtum vorbehalten – für Angaben in unseren Verkaufsunterlagen gilt gleiches. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

9.            Die Angaben in unseren Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten gelten für anschlussfertig verdrahtete Leuchten für Betriebsspannungen 230 V 50 Hz und für eine Umgebungstemperatur von max. 30°C. Leuchten mit hiervon abweichenden Spannungen, Umgebungstemperaturen und Frequenzen können jedoch geliefert werden. Hierzu ist ein gesondertes Angebot erforderlich.

 

II Zahlung, Zinsen, Aufrechnung und Zurückbehalt

1.            Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, berechnet die LGH dem Käufer die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS gültigen Preise. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist dreißig (30) Tage netto ab Rechnungsdatum. Alle Zahlungen sind an die von der LGH angegebene Adresse zu leisten. Werden Teillieferungen vorgenommen, kann jede Teillieferung gesondert berechnet werden und ist bei Fälligkeit der jeweiligen Rechnung zu bezahlen. Skonto wird nicht gewährt, sofern die LGH dem nicht schriftlich zugestimmt hat.

2.            Alle Lieferungen von der LGH erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der Käufer nach Ansicht der LGH kreditwürdig ist. Ist die LGH der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lage des Käufers die Herstellung bzw. die Lieferung der Produkte zu den vorstehenden Bedingungen nicht rechtfertigt, kann die LGH Vorkasse oder eine Anzahlung verlangen bzw. andere Zahlungsbedingungen als Voraussetzung für die Lieferung festlegen. Die LGH ist in diesem Fall ferner berechtigt, Warenkredite, Lieferungen sowie alle anderen Leistungen zurückzuhalten, zu unterbrechen, zu verzögern oder vollständig einzustellen.

3.            Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag voll und unwiderruflich verfügen können.

4.            Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder sonst in Verzug, ist die LGH berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung zu verweigern, bis alle fälligen Zahlungen geleistet sind. Die LGH ist weiterhin berechtigt, Warenkredite, Lieferungen sowie alle anderen Leistungen zurückzuhalten, zu unterbrechen, zu verzögern oder vollständig einzustellen, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Diese Rechte gelten unbeschadet sonstiger vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Rechte und Ansprüche der LGH.

5.            Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet, es sei denn, die LGH weist einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden der LGH nach.

 

III Lieferung, Versand, Verzögerung

1.            Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk. Alle Kosten für Lieferungen innerhalb Deutschlands frei Bestimmungsort werden separat in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Transport.

2.            Express- oder Eilsendungen werden nur auf Weisung des Bestellers ausgeführt, sofern dieser die vollen Kosten dafür übernimmt.

3.            Waren werden grundsätzlich in vollständigen Verpackungseinheiten versandt. Für Anbruchmengen wird eine zusätzliche Pauschale von EUR 3,00 pro angebrochene Verpackungseinheit berechnet.
Bis zu einem Warenbestellwert von EUR 500,00 wird zusätzlich eine Versand- und Verpackungsgebühr nach Maßen und Gewicht erhoben.

4.            Sofern nichts anderes vereinbart wurde, reisen alle Sendungen, auch in Länder außerhalb der EU, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt für Bestellungen ins Ausland die Klausel „ab Werk“ (EXW) im Sinne der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS als vereinbart.

5.            Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung nachträglich durch Beschaffungs-, Fabrikations-, oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferanten - behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörung, Rohmaterialengpass, Qualitätsmangel, Änderung der Rohmaterialbeschaffenheit, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt und Gründe, die außerhalb unseres Willens liegen und einer Fristeinhaltung nachweislich entgegenstehen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

6.            Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

7.            Zu Teillieferungen sind wir berechtigt ebenso zu branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% des Auftragsvolumens.

8.            Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Teillieferungen sind zulässig.

9.            Lieferungen ins Ausland sind zu folgenden Bedingungen steuerfrei:

a)     für Kunden aus dem innereuropäischen Ausland: Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Abgabe eines gültigen Verbringungsnachweises (Gelangensbestätigung) nach erfolgter Lieferung

b)     für Kunden aus Drittländern: Nachweis der erfolgten Ausfuhr (z.B. durch Ausgangsvermerk auf der Ausfuhrerklärung)

 

IV AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

1.            Ist eine gesetzliche Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung von einer Regierung und/oder einer staatlichen Behörde Voraussetzung für die Lieferung oder ist die Lieferung anderweitig beschränkt oder verboten aufgrund von gesetzlichen Einfuhr – oder Ausfuhrregelungen, ist die LGH berechtigt, die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen und den Anspruch des Käufers auf die Lieferung so lange zu suspendieren, bis die Genehmigung erteilt oder die Beschränkung bzw. das Verbot aufgehoben ist. Die LGH ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. zurückzutreten, ohne deswegen dem Käufer gegenüber zu haften. Ist eine Erklärung des Endkunden erforderlich, wird die LGH den Käufer unverzüglich davon unterrichten. In diesem Fall hat der Käufer diese Erklärung auf erstes schriftliches Anfordern bereitzustellen. Ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, hat der Käufer der LGH dies unverzüglich mitzuteilen und die Genehmigung an die LGH weiterzuleiten, sobald sie vorliegt. Durch die Annahme des Angebots, durch Vertragsabschluß bzw. durch Annahme der Produkte versichert der Käufer, dass er keine Geschäfte mit diesen Produkten bzw. der diesbezüglichen Dokumentation in Verletzung gesetzlicher Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen betreiben wird.

 

V Warenrücknahme

1.            Ein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch bestellter Ware ist ausgeschlossen. Wenn wir uns im Einzelfall dennoch mit vorheriger schriftlicher Bestätigung mit einer Rücknahme einverstanden erklären, ist die Ware frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an unseren Betriebssitz anzuliefern. Grundsätzlich werden nur originalverpackte Kartoneinheiten gutgeschrieben.

2.            Es wird eine Kostenpauschale von 20% bei der Gutschrifterstellung in Abzug gebracht. Sind zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. Instandsetzung oder Umverpackung nötig, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Nicht gängige und überalterte Lagerware sowie Sonderanfertigungen und Sonderstempelungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines berechtigten Rücktritts des Bestellers.

 

VI Eigentumsvorbehalt

1.            Die Produkte bleiben im Eigentum der LGH bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der LGH. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Umtausch gelieferten Produkte.

2.            Im Falle einer Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne von §§ 947, 948 und 950 BGB mit anderen, nicht der LGH gehörenden Sachen, steht der LGH ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für die LGH.

3.            Der Käufer ist widerruflich berechtigt, über die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Für diesen Fall tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer) – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln – mit allen Nebenrechten an die LGH ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht der LGH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den die LGH dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.

4.            Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an die LGH ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer.

5.            Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an die LGH abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der LGH zulässig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, hat der Käufer auf Verlangen der LGH die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, der LGH alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer der LGH gegebenenfalls Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

6.            Bei Vorliegen der in Punkt VI.5 Satz 3 genannten Umstände hat der Käufer der LGH Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren und der LGH eine genaue Aufstellung der Erzeugnisse zu übersenden, diese auszusondern und nach erfolgtem Rücktritt an die LGH herauszugeben.

7.            Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Forderung der LGH um mehr als 20 %, wird die LGH insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

8.            Der Käufer hat der LGH den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an die LGH abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und die LGH in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

9.            Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Produkte gemachten Verwendungen trägt der Käufer.

10.          Für den Fall, dass über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eingeleitet und der Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte noch nicht vollständig bezahlt ist, ist die LGH berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

 

VII Gewährleistung, Rücktritt

1.            Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2.            Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3.            Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Besteller hat die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Rüge.

4.            Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5.            Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6.            Als vereinbarte Beschaffenheit für von uns gelieferte Leuchtmittel gelten die in unserem Katalog oder sonstigen Produktbeschreibungen, ausgenommen die Warenverpackungen, angegebenen Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Waren dar. Die Angabe der mittleren Lebensdauer bedeutet, dass mindestens 50% der Leuchtmittel einer Verpackungseinheit bei Einhaltung der Nennspannung, bei üblichem Schaltverhalten und bei üblicher Brenndauer pro Tag die für einen Leuchtmitteltyp angegebene mittlere Lebensdauer erreichen.

7.            Unabhängig von der mittleren Lebensdauer ist die Gewährleistung auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung begrenzt. Bei Leuchtmitteln, für die wir in unserem Katalog oder sonstigen Produktbeschreibungen ausgenommen Warenverpackung eine längere mittlere Lebensdauer als 12 Monate angeben, gilt diese als vereinbarte Beschaffenheit, jedoch ist die Gewährleistung für diese Leuchtmittel auf 24 Monate ab Lieferung beschränkt.

8.            Erhält der Besteller von uns eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

9.            Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, geben wir dem Besteller keine Garantien im Rechtssinne.

 

VIII Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1.            Wird von uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.            Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Punkt III.5, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Bereich erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

IX Datenspeicherung

1.            Personenbezogene Daten werden zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs per EDV verarbeitet und gespeichert. Im Sinne §§ 33, 34.1 und 43.4 BDSG wird der Besteller hiermit in Kenntnis gesetzt. Eine weitere Benachrichtigung durch uns erfolgt nicht.

 

X Vertraulichkeit

1.            Dem Käufer ist bewusst, dass alle ihm von der LGH bzw. ihren verbundenen Unternehmen überlassenen technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Daten vertrauliche Informationen von der LGH bzw. ihren verbundenen Unternehmen darstellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben und darf sie ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck und gemäß dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Erwerb verwenden.

 

XI Rechtswahl und Gerichtsstand

1.            Alle Angebote, Bestätigungen und Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag zunächst durch Gespräche und Verhandlungen gütlich beizulegen. Alle Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, werden ausschließlich von den Münchener Gerichten in Deutschland entschieden, mit der Maßgabe, dass die LGH auch berechtigt ist, den Käufer vor einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Das Recht der LGH bzw. des Käufers auf Unterlassung zu klagen und Rechtschutz durch gerichtliche Verfügungen zu ersuchen oder Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Ansprüche gegenüber der anderen Partei durchzusetzen, wird davon nicht berührt.

 

XII Vertragsverletzungen und Kündigung

1.            Unbeschadet anderer vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche kann die LGH den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen oder davon zurücktreten, ohne gegenüber dem Käufer zu haften, wenn:

a)     der Käufer eine vertragliche Verpflichtung verletzt;

b)     ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder ein Sanierungs-, Liquidierungs- oder Auflösungsverfahren eingeleitet wird. Dies gilt sowohl im Falle eines durch den Käufer selbst eingeleiteten und freiwilligen Verfahrens als auch im Falle eines Zwangsverfahrens und auch wenn ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter bestellt oder eine Abtretung zugunsten der Gläubiger des Käufers vorgenommen wird.

2.            Beim Eintreten vorgenannter Umstände sind alle nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen sofort fällig.

3.            Bei Kündigung, Rücktritt oder Ablauf eines Vertrags bleiben die Bestimmungen, die ihrem Sinn und Zweck nach über die Dauer des Vertrags hinaus gelten sollen, weiterhin wirksam.

 

XIII Sonstiges

1.            Ist eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, eines Gesetzes oder einer staatlichen Verfügung, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Wird eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen rechtskräftig für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, entfällt sie als Teil dieser Verkaufsbedingungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben jedoch voll wirksam. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine zulässige Bestimmung ersetzt, die den ursprünglichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

2.            Liegt in der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertragsverhältnisses jedoch eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage, ist der Vertrag nach § 313 BGB anzupassen.

3.            Wird ein Anspruch nicht oder verspätet geltend gemacht, so gilt dies nicht als Verzicht auf diesen Anspruch. Wird ein Anspruch einmal oder nur teilweise geltend gemacht, wird die weitere Geltendmachung des Anspruchs oder eines anderen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen.